Eine professionelle Beratung kann Unternehmen Wege aus wirtschaftlichen Krisen aufzeigen. Doch stehen Mittel zur Finanzierung von Beratungsleistungen in solchen Zeiten oft nicht (mehr) zur Verfügung. Um betroffenen Unternehmen dennoch eine Beratung zu ermöglichen, um so die Schuldenlast, die sich während der Corona-Pandemie aufgebaut hat, abzubauen, hat die Bundesregierung im Rahmen der Überbrückungshilfe III einen neuen Baustein etabliert.

Im Zuge der durch die Bundesregierung bis September 2021 verlängerten Überbrückungshilfen III wurden zeitgleich neue Zuschüsse angekündigt (Näheres hier) diesen geht es nicht wie bisher um das bloße Decken von laufenden Kosten, sondern durch die Corona-Krise betroffene Unternehmen sollen bei ihrem „Neustart“ unterstützt werden.

Da Unternehmen, die neu starten müssen und die in der Zeit der Schließung Schulden aufgebaut haben, trotz der Zuschüsse häufig am Rande der Zahlungsunfähigkeit stehen, sollen diese auch in dieser Situation Unterstützung erhalten. Viele Unternehmen können keine externen Berater zahlen, auch wenn die Notwendigkeit einer solchen fachlich qualifizierten Unterstützung offensichtlich ist.

Hier setzt die neue Hilfe des Bundes an. Ersetzt werden künftig Anwalts- und Gerichtskosten bis 20.000,00 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit. Letztlich bedeutet dies Unterstützung bei der Entschuldung.

Durch die Übernahme von Gerichtskosten kann, neben bilateralen Verhandlungen mit Gläubigern, auch das neue StaRUG-Verfahren als Sanierungsweg beschritten werden, welches kein Insolvenzverfahren darstellt, aber trotzdem Gerichtskosten auslöst. Die Kostenübernahme von bis zu 20.000,00 Euro monatlich für Anwalts- und Gerichtskosten entspricht in etwa dem, was ein solches Verfahren bei einem kleinen bis mittlerem Unternehmen kosten kann. Ziel dieses Verfahrens ist immer die finanzielle Sanierung eines drohend zahlungsunfähigen Unternehmens, mithin einen Schuldenschnitt mit den Gläubigern herbeizuführen.

Daneben stellt der Staat eine „Restart-Prämie“ als Zuschuss für Neueinstellung und die dadurch steigenden Personalkosten bereit.

Die Voraussetzungen für den Erhalt der Überbrückungshilfe III müssen aber als Grundlage erfüllt sein. Die Unternehmen, die bereits Unterstützung unter diesem Hilfsprogramm erhalten, können davon ausgehen, dass ihnen auch diese Hilfe zusteht.

Gerne stehen wir Ihnen für Ihre geplante Restrukturierung zur Seite.