Glossar2022-05-31T19:32:51+02:00

Glossar

Vorgerichtliches Restrukturierungsverfahren nach StaRUG2022-05-31T18:53:20+02:00

Der Gesetzgeber hat mit dem StaRUG zum 01.01.2021 ein neues Sanierungsinstrumentarium eingeführt, welches es ermöglicht Unternehmen auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens, aber zu sanieren

Tätigkeitsgebiete als Insolvenzverwalter und als vorläufiger Insolvenzverwalter2022-05-31T18:50:25+02:00

Ein Regelinsolvenzverfahren ist die „klassische Form“ der Insolvenzverwaltung.
Wir sind in vielen solchen Verfahren als Insolvenzverwalter und vorläufiger Insolvenzverwalter für nunmehr 13 Gerichte in vier Bundesländern sowohl in Unternehmensinsolvenzen als auch in Verbraucherverfahren tätig. Unsere Insolvenzverwalter können auf die Erfahrung aus über 2.000 Fällen zurückgreifen.

Tätigkeit als Sachwalter und vorläufiger Sachwalter2022-05-31T18:50:50+02:00

In Eigenverwaltungsverfahren und Schutzschirmverfahren darf der Schuldner die Insolvenzmasse selbst verwalten und über sie verfügen. Das Insolvenzgericht bestellt in diesen Verfahren keinen Insolvenzverwalter, sondern einen Sachwalter, dessen Aufgabe es ist, den Schuldner zu beaufsichtigen und zu begleiten. Im Insolvenzeröffnungsverfahren bestellt das Gericht bei Eigenverwaltung und im vorläufigen Schutzschirmverfahren einen vorläufigen Sachwalter.
Unsere Insolvenzverwalter sind seit vielen Jahren erfolgreich auch als Sachwalter und vorläufige Sachwalter in einer Vielzahl von Insolvenzverfahren tätig.

Sanierende Übertragung2022-05-31T18:51:34+02:00

Die Sanierende Übertragung (auch „Übertragende Sanierung“) bezeichnet den Verkauf der Vermögensgegenstände eines insolventen Unternehmens an eine andere juristische (Auffanggesellschaft) oder natürliche Person im Rahmen eines „Asset Deals“. Wir beraten und vertreten Käufer und sonstige Beteiligte an solchen Geschäften.

Regelinsolvenz2022-05-31T18:50:39+02:00

Im Regelinsolvenzverfahren erlangt der Insolvenzverwalter die Verfügungsbefugnis über alle dem Insolvenzbeschlag unterliegenden Vermögensbestandteile des Schuldners. In Unternehmensinsolvenzen bestimmt der Insolvenzverwalter also über den Fortgang des Geschäftsbetriebes des Schuldners, dies unter Umständen gemeinsam mit dem Gläubigerausschuss. Fundamentale Entscheidungen im Verfahren trifft die Gläubigerversammlung. Beaufsichtigt wird der (vorläufige) Insolvenzverwalter durch das Insolvenzgericht. Im Insolvenzeröffnungsverfahren, also nach Stellung des Insolvenzantrags aber noch vor Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens, kann das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen. In der Regel darf der Schuldner in dieser Phase nur mit dessen Zustimmung über sein Vermögen verfügen (Stichwort „schwacher Verwalter“); in besonderen Fällen ordnet das Gericht aber auch die Verfügungsbefugnis des vorläufigen Verwalters über das Schuldnervermögen an („starker Verwalter“).
Wir sind in einer Vielzahl solcher Verfahren als (vorläufiger) Insolvenzverwalter für nunmehr 13 Gerichte in vier Bundesländern als Insolvenzverwalter sowohl in Unternehmensinsolvenzen als auch in Verbraucherverfahren tätig. Wir beraten und vertreten aber auch Insolvenzschuldner (gegenüber dem Insolvenzgericht und gegenüber dem Insolvenzverwalter) und Gläubiger (bei der Forderungsanmeldung, in der Gläubigerversammlung und im Gläubigerausschuss) in solchen Verfahren, in denen wir nicht als Insolvenzverwalter bestellt sind.

Insolvenzplan2022-05-10T10:25:51+02:00

Der Insolvenzplan ist ein für alle Gläubiger verbindlicher Sanierungsplan im Rahmen eines Regelinsolvenzverfahrens oder in der Eigenverwaltung. Er dient dazu, ein Unternehmen in einem Insolvenzverfahren als solches zu erhalten. Über einen Insolvenzplan kann auch eine Unternehmensveräußerung im Insolvenzverfahren gestaltet werden („Share Deal“). Wir erstellen Insolvenzpläne, stimmen diese ab und setzen diese durch.

Gläubigerversammlung2022-05-31T18:52:08+02:00

Die Gläubigerversammlung ist das oberste Selbstverwaltungs- und Entscheidungsorgan der Gläubiger im Regelinsolvenzverfahren und in der Eigenverwaltung. Die Gläubigerversammlung kann z.B. einen neuen Insolvenzverwalter oder einen Gläubigerausschuss wählen, über die Fortführung des Geschäftsbetriebes entscheiden und dem Insolvenzverwalter die Befugnis zur Vornahme bedeutender Verfahrenshandlungen erteilen. Wir beraten und vertreten Insolvenzschuldner und Gläubiger in diesem Gremium.

Gläubigerausschuss2022-05-10T10:26:16+02:00

Der Gläubigerausschuss ist im Regelinsolvenzverfahren oder in der Eigenverwaltung ein zusätzliches Gläubigerorgan mit der Aufgabe, den Insolvenzverwalter zu unterstützen und zu überwachen. Seine Zusammensetzung folgt bestimmten Regeln, um eine möglichst breite Repräsentation der Gläubiger zu gewährleisten. In größeren Verfahren hat das Insolvenzgericht zwingend einen solchen Ausschuss zu berufen. Wir vertreten Gläubiger in Gläubigerausschüssen und beraten auch in jedem denkbaren Zusammenhang mit diesen.

Frühwarnsystem nach § 1 StaRUG – Implementierung2022-05-31T18:53:31+02:00

Rechtsgebiete Insolvenzrecht Sanierungsrecht Handelsrecht Gesellschaftsrecht Steuerrecht Zivilrecht Zivilprozessrecht Vertragsrecht
International

Eigenverwaltung / Schutzschirm2022-05-31T18:51:01+02:00

Ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung bietet dem Schuldner die Möglichkeit, die Insolvenzmasse unter Aufsicht eines Sachwalters selbst zu verwalten und über sie zu verfügen. Das Ziel der Eigenverwaltung ist die Sanierung des Unternehmens des Schuldners, vornehmlich im Rahmen eines Insolvenzplans; jedoch ist hier auch die Sanierung durch Veräußerung des Betriebes an einen Investor oder an eine Auffanggesellschaft möglich (sanierende Übertragung). Ein Schutzschirmverfahren ist eine besondere Ausprägung der Eigenverwaltung und kann nur beantragt werden, wenn noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist; ein Insolvenzplan ist in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung vorzulegen. Im Insolvenzeröffnungsverfahren ist die Eigenverwaltung auch möglich; dann bestellt das Insolvenzgericht zur Aufsicht über den Schuldner einen vorläufigen Sachwalter. Sofern ein Gläubigerausschuss bestellt ist, sind die Maßnahmen der Eigenverwaltung mit diesem abzustimmen. Fundamentale Entscheidungen im Verfahren trifft die Gläubigerversammlung. Beaufsichtigt wird der (vorläufige) Sachwalter durch das Insolvenzgericht.
Unsere Insolvenzverwalter sind seit vielen Jahren erfolgreich auch als Sachwalter und vorläufige Sachwalter in einer Vielzahl von Insolvenzverfahren tätig.

Beratung von Schuldnern2022-05-31T18:51:09+02:00

Wir beraten und vertreten Insolvenzschuldner im Vorfeld von Regelinsolvenzverfahren und Eigenverwaltungsverfahren, bei der Stellung des Insolvenzantrags und im laufenden Verfahren bis zu dessen Beendigung. In der Eigenverwaltung stehen wir unseren Mandanten als Sanierungsgeschäftsführer bzw. Generalbevollmächtige zur Verfügung. Wir erstellen auch Insolvenzpläne und setzen diese vor Gericht durch.

Beratung von Gläubigern, Investoren und sonstigen Beteiligten2022-05-31T18:51:22+02:00

Wir beraten und vertreten Gläubiger und andere Betroffene im Vorfeld von Regelinsolvenzverfahren und Eigenverwaltungsverfahren und im eröffneten Verfahren bis zu dessen Beendigung. Insbesondere vertreten wir Gläubiger in Gläubigerausschüssen und Gläubigerversammlungen und bei der Abstimmung von Insolvenzplänen. Wir stehen unseren Mandanten auch bei der Ermittlung und Durchsetzung von Ansprüchen gegen Verfahrensbeteiligte, etwa Geschäftsführer des Insolvenzschuldners, zur Verfügung. Wir beraten und vertreten Investoren / Käufer von Unternehmen oder einzelnen Vermögensgegenständen aus der Insolvenz.

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