DiLigens weiß wie…

Elektroindustrie, Gummi- und Kunststoffwaren, Autoindustrie, Möbelhersteller – aktuell ist fast jeder Wirtschaftszweig in Deutschland von gestörten Lieferketten betroffen. Während die Ursachen je nach Branche unterschiedlicher Natur sind – Covid-19 Pandemie, Handels- und Zollkriege, gesteigerte Nachfragen mit einhergehendem Rohstoffmangel – müssen sich Unternehmen nicht nur auf geänderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen einstellen, sondern auch zugleich für die eigene rechtliche Absicherung sorgen. Andernfalls könnten sich nicht lieferfähige Unternehmen schnell unverschuldet erheblichen Schadensersatzansprüchen ihrer Vertragspartner ausgesetzt sehen.

Die Einbeziehung von Handelsbräuchen i.S.v. § 346 HGB eröffnet die rechtliche Möglichkeit, dass Unternehmer von ihren Leistungspflichten befreit werden oder sich das Recht vorbehalten, Preis / Ausstattung oder Leistung nach billigem Ermessen zu ändern, wenn der Vorlieferant seinerseits seiner vertraglichen Verpflichtung nicht bzw. nicht fristgerecht nachkommt oder eine Preiserhöhung fordert.  Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Unternehmer nicht nur für eine wirksame konkrete vertragliche Einbeziehung oder eine wirksame Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu sorgen hat, sondern ihm in der Regel auch die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Leistungsbefreiung auf Grundlage eines Handelsbrauchs obliegt. Zur effektiven Verhinderung massiver Schadensersatzforderungen der Kunden benötigt also jedes betroffene Unternehmen maßgeschneiderte Vertragskonzepte.

DiLigens Rechtsanwälte & Insolvenzverwalter unterstützt Sie bei der Überprüfung und Gestaltung Ihrer eigenen Supply Chain Compliance – sowohl in Bezug auf bereits implementierte als auch auf noch zu entwickelnde Maßnahmen. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte stehen Ihnen gern für Ihre Fragen zur Verfügung.