Ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung bietet dem Schuldner die Möglichkeit, die Insolvenzmasse unter Aufsicht eines Sachwalters selbst zu verwalten und über sie zu verfügen. Das Ziel der Eigenverwaltung ist die Sanierung des Unternehmens des Schuldners, vornehmlich im Rahmen eines Insolvenzplans; jedoch ist hier auch die Sanierung durch Veräußerung des Betriebes an einen Investor oder an eine Auffanggesellschaft möglich (sanierende Übertragung). Ein Schutzschirmverfahren ist eine besondere Ausprägung der Eigenverwaltung und kann nur beantragt werden, wenn noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist; ein Insolvenzplan ist in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung vorzulegen. Im Insolvenzeröffnungsverfahren ist die Eigenverwaltung auch möglich; dann bestellt das Insolvenzgericht zur Aufsicht über den Schuldner einen vorläufigen Sachwalter. Sofern ein Gläubigerausschuss bestellt ist, sind die Maßnahmen der Eigenverwaltung mit diesem abzustimmen. Fundamentale Entscheidungen im Verfahren trifft die Gläubigerversammlung. Beaufsichtigt wird der (vorläufige) Sachwalter durch das Insolvenzgericht.
Unsere Insolvenzverwalter sind seit vielen Jahren erfolgreich auch als Sachwalter und vorläufige Sachwalter in einer Vielzahl von Insolvenzverfahren tätig.