Im Regelinsolvenzverfahren erlangt der Insolvenzverwalter die Verfügungsbefugnis über alle dem Insolvenzbeschlag unterliegenden Vermögensbestandteile des Schuldners. In Unternehmensinsolvenzen bestimmt der Insolvenzverwalter also über den Fortgang des Geschäftsbetriebes des Schuldners, dies unter Umständen gemeinsam mit dem Gläubigerausschuss. Fundamentale Entscheidungen im Verfahren trifft die Gläubigerversammlung. Beaufsichtigt wird der (vorläufige) Insolvenzverwalter durch das Insolvenzgericht. Im Insolvenzeröffnungsverfahren, also nach Stellung des Insolvenzantrags aber noch vor Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens, kann das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen. In der Regel darf der Schuldner in dieser Phase nur mit dessen Zustimmung über sein Vermögen verfügen (Stichwort „schwacher Verwalter“); in besonderen Fällen ordnet das Gericht aber auch die Verfügungsbefugnis des vorläufigen Verwalters über das Schuldnervermögen an („starker Verwalter“).
Wir sind in einer Vielzahl solcher Verfahren als (vorläufiger) Insolvenzverwalter für nunmehr 13 Gerichte in vier Bundesländern als Insolvenzverwalter sowohl in Unternehmensinsolvenzen als auch in Verbraucherverfahren tätig. Wir beraten und vertreten aber auch Insolvenzschuldner (gegenüber dem Insolvenzgericht und gegenüber dem Insolvenzverwalter) und Gläubiger (bei der Forderungsanmeldung, in der Gläubigerversammlung und im Gläubigerausschuss) in solchen Verfahren, in denen wir nicht als Insolvenzverwalter bestellt sind.