von Marcello Di Stefano, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht
Wer – etwa als Steuerberater oder Rechtsanwalt über ein eigenes treuhänderisch geführtes Bankkonto – als Zahlungsmittler für einen späteren Insolvenzschuldner agiert, läuft Gefahr sich in dessen Insolvenzverfahren erheblichen Anfechtungsansprüchen ausgesetzt zu sehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) müssen hierbei allerdings erhöhte Voraussetzungen vorliegen.
Kollusive Zusammenwirken
Bereits nach der bisherigen BGH-Rechtsprechung unterliegt ein uneigennütziger Treuhänder eines späteren Insolvenzschuldners der Vorsatzanfechtung gem. § 133 InsO, wenn er nach Kenntnis dessen Zahlungsunfähigkeit ihm überlassene Gelder vereinbarungsgemäß an bestimmte bevorzugt zu behandelnde Gläubiger weiterleitet (BGH, Urteil v. 26.04.2012 -IX ZR 74/11). Es muss also neben die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit ein entsprechendes kollusives Zusammenwirken hinzukommen (BGH a.a.O.; Urteil vom 24.01.2012 – IX ZR 11/12).
Anforderungen verschärft
Der BGH hat außerdem zuletzt die Anforderungen unter anderem an die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz erhöht (BGH, Urteil v. 06.05.2021 – IX ZR 72/20). Diesem verschärften Maßstab ist auch bei der Anfechtung gegen den Treuhänder als Leistungsmittler Rechnung zu tragen. Dieser muss also zusätzlich wissen, dass der Schuldner seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht wird befriedigen können. Hierbei kommt es auf die dem Treuhänder bekannten objektiven Umstände an (BGH, Urteil v. 06.05.2021 – IX ZR 72/20).
Beweislast
Der Insolvenzverwalter ist für das Vorliegen der Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz voll beweisbelastet. Unter Umständen kann er sich aber aufgrund gesetzlicher Vermutung gem. § 133 Abs 1 S. 2 und Abs. 3 S. 1 InsO auf die Umkehr der Beweislast berufen oder aber unterhalb der Beweislastumkehr anzusiedelnde, von der Rechtsprechung ausgeprägte tatsächliche Beweisanzeichen berufen (s. hierzu MüKoInsO/Kayser/Freudenberg InsO § 133 Rn. 27-37c).
Fazit
Trotz der dargestellten hohen Anforderungen an das Bestehen eines Anfechtungsanspruchs und dessen Beweis ist es hochgradig gefährlich sich als Zahlungsmittler für eine sich in finanziellen Schwierigkeiten befindliche natürliche oder juristische Person zu betätigen.
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