Was ist die Insolvenzantragspflicht?

Ganz einfach formuliert: Die Voraussetzungen der Insolvenzantragspflicht bei einer juristischen Person sind dann erfüllt, wenn Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder die Überschuldung (§ 19 InsO) eingetreten sind. Bestehen diese Insolvenzgründe und hat ein Unternehmen Kenntnis von der eigenen Zahlungsunfähigkeit, besteht Insolvenzantragspflicht. Es muss dann unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Wochen beim Insolvenzgericht ein Insolvenzantrag gestellt werden. Hier ist zu beachten, dass nur unter bestimmten Voraussetzungen die Frist von 3 Wochen ausgeschöpft werden darf. Bei Vorliegen der insolvenzrechtlichen Überschuldung muss der Antrag hingegen spätestens 6 Wochen nach Eintritt der Überschuldung gestellt werden.

Die Insolvenzantragspflicht des § 15a InsO und des § 42 Abs. 2 des BGB ist haftungs- und strafbewehrt. Die Insolvenzantragspflicht wurde durch das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) ursprünglich bis zum 30.09.2020 ausgesetzt.

Seit dem 01.10.2020 war die Insolvenzantragspflicht nur noch eingeschränkt ausgesetzt. Die Regelungen, wann grundsätzlich ein Insolvenzantrag gestellt werden muss und daher auch, wann diese Pflicht pandemiebedingt ausgesetzt ist, gelten unabhängig von der Gesellschaftsform. Eine Pflicht, Insolvenzantrag zu stellen, besteht bei Vorliegen der Insolvenzgründe Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung bei allen haftungsbeschränkten Gesellschaften. Die vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht betrifft damit insbesondere die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), einschließlich der Unternehmergesellschaft (UG (haftungsbeschränkt)), die GmbH & Co. KG und die Aktiengesellschaft (AG).

Für wen gilt die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht?

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht im Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 30.04.2021 gilt für alle Unternehmen,

  1. die § 1 COVInsAG Aussetzung der Insolvenzantragspflicht im Zeitraum 01.11.2020 bis zum 28.02.2021 einen Antrag auf Gewährung von Hilfsleistungen (staatliche Hilfsprogramme zur Abmilderung COVID-19-Pandemie) gestellt haben oder
  2. einen Antrag auf Gewährung von Hilfsleistungen hätten stellen können (Verhinderung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen).

ACHTUNG: Die temporäre Aussetzung der Insolvenzantragspflicht entfällt, wenn keine Aussicht auf Erlangung der Hilfsleistung bestand bzw. diese zur Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend wären.

Auslauf der Schutzfrist zum 30.04.2021!

Da die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.04.2021 befristet ist, müssen Unternehmen bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit ab dem 01.05.2021 wieder rechtzeitig Insolvenzantrag stellen. Die bis dahin geltenden pandemiebedingten Ausnahmeregelunge entfällt nach den bisherigen Regelungen ab diesem Zeitpunkt.

Parallel hierzu ist die Diskussion um eine erneute Verlängerung der Aussetzung der Antragspflicht bereits in vollem Gange.

Wenn Sie Fragen zum Umgang mit der aktuellen Lage und den Auswirkungen für Ihr Unternehmen haben, stehen Ihnen unsere Spezialisten zur Verfügung. Sprechen Sie uns gern an!

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