In Eigenverwaltungsverfahren und Schutzschirmverfahren darf der Schuldner die Insolvenzmasse selbst verwalten und über sie verfügen. Das Insolvenzgericht bestellt in diesen Verfahren keinen Insolvenzverwalter, sondern einen Sachwalter, dessen Aufgabe es ist, den Schuldner zu beaufsichtigen und zu begleiten. Im Insolvenzeröffnungsverfahren bestellt das Gericht bei Eigenverwaltung und im vorläufigen Schutzschirmverfahren einen vorläufigen Sachwalter.
Unsere Insolvenzverwalter sind seit vielen Jahren erfolgreich auch als Sachwalter und vorläufige Sachwalter in einer Vielzahl von Insolvenzverfahren tätig.